Baadestr. 1, Parchim
Fahrschule Torsten Poschmann Parchim

Aufbauseminar für Fahranfänger

Auch hier sind wir Euer Ansprechpartner!

Wer einen Führerschein auf Probe hat und bei einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen in der Probezeit erwischt wird, dessen Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre. Die Verwaltungsbehörde wird bei diesen Auffälligkeiten ein Aufbauseminar anordnen, welches in einer dafür zugelassenen Fahrschule absolviert werden muß. Die Kosten belaufen sich auf ca. 200,00 € bis 400,00 €, der Durchnittspreis liegt bei ungefähr 250,00 €. Waren bei dem Verstoß Alkohol oder Drogen im Spiel, so wird ein besonderes Aufbauseminar angeordnet. Dieses Aufbauseminar wird von Diplom-Psychologen durchgeführt, die eine amtliche Anerkennung als Seminarleiter besitzen müssen.

Im Rahmen des Aufbauseminares werden die Auffälligkeiten der Teilnehmer besprochen und es werden Wege zur zukünftigen Vermeidung dieser Auffälligkeiten gesucht. Eine Nachschulung dauert 9 h, die normalerweise in 4 Blöcken zu je 135 min abgehalten werden. Zwischen der ersten und der zweiten Sitzung wird eine Fahrprobe mit dem Fahrlehrer aber ohne Prüfer absolviert. Diese Fahrprobe ist Thema der zweiten Sitzung.

Für die Teilnahme an einem Aufbauseminar setzt die Behörde eine Frist fest, die in der Regel 8 Wochen beträgt. Wird der Behörde innerhalb dieser Frist keine Teilnahmebescheinigung vorgelegt, dann wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine neue Fahrerlaubnis wird erst erteilt, wenn die Teilnahme am Aufbauseminar erfolgt ist. Wenn bei Euch ein Aufbauseminar angeordnet wurde, solltet Ihr Euch möglichst sofort nach der Anordnung um einen Platz bemühen, da das Aufbauseminar ca. zwei Wochen dauert und auch nicht immer sofort in ihrer Nähe ein Aufbauseminar angeboten wird.

  • Als A-Verstöße gelten

    - Unfallflucht
    - Nötigung
    - Vorfahrtverletzung mit Gefährdung eines Anderen
    - verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften
    - zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschreiten (Pkw,Motorrad)
    - zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen und Einmündungen oder bei schlechten
      Sicht- oder Wetterverhältnissen
    - zu dichtes Auffahren (zu geringer Sicherheitsabstand)
    - unerlaubtes Wenden oder Rückwärtsfahren (z.B. Geisterfahren auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße)
    - Mißachtung von Rotlicht, Stop-Schild oder von Haltzeichen von Polizeibeamten
    - Fahren unter Alkohol- oder unter Drogeneinfluß
    - Fahren ohne Fahrerlaubnis
    - Fahren mit unversicherten oder nicht zugelassenen Fahrzeugen (z.B. ohne Betriebserlaubnis)
    - Überholen im Überholverbot
    - unerlaubtes Abbiegen
    - falsches Verhalten an Bahnübergängen, an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen oder an Zebrastreifen
    - unterlassene Hilfeleistung
    - fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
    - unerlaubte Fahrgastbeförderung
    - Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot

  • Als B-Verstöße gelten

    - unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
    - Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrer beim Abbiegen
    - Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
    - Kennzeichenmißbrauch
    - ungenügends Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeugs mit Gefährdung anderer
    - Verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
    - Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehe
    - mit abgefahrenen Reifen fahren
    - Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
    - Behinderung von Beamten
    - Telefonieren mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung